Viswanathan Anand Standard-Simultan an 40 Brettern
Viswanathan Anand - Amtierender Weltmeister, Elo 2800
06. August 2010, 16:00 Uhr - Mainz, Goldsaal Hilton
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Satzung
Chess Tigers Schach-Förderverein 1999 e.V. (Stand 01.09.2009)


§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Frankfurt Chess Tigers Schach-Förderverein 1999 ist die Förderung und Pflege des Schachsports als kulturelles Gut und als sportliche Disziplin, die im besonderen Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Entfaltung der Persönlichkeit zu dienen. Dies soll erreicht werden insbesondere durch

(1) Talentsichtung und Jugendförderung

(2) Basis-Schachtraining und Durchführung von Lehrgängen

(3) Spezialtraining unter Verwendung neuer Methoden und Technologien

(4) Förderung des Schachspitzensports

(5) Förderung des internationalen Schachstandortes Frankfurt und des Rhein-Main-Taunus Gebiets

(6) Durchführung von Schachturnieren und -veranstaltungen jeder Art

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Chess Tigers Schach – Förderverein 1999 e.V. mit Sitz in Frankfurt. Kurzform: Chess Tigers

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Mitglieder können natürliche Personen, juristsche Personen und sonstige Personengruppen und Institutionen sein. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind oder das Mitglied in schwerwiegender Weise den Vereinsinteressen zuwider gehandelt hat.

(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Mitgliedsbeiträge können für die unterschiedlichen Mitgliedsgruppen verschieden sein. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes über die Höhe des Beitrags.

(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.


§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand, bestehend mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsresorts einrichten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

3. der Beirat, der auf Beschluß des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1. Satzungsänderungen,

2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

4. die Ausschließung eines Mitgliedes,

5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung geht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung per Post, per Fax oder per elektronische Post versandt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen auf Antrag von mindestens 10% der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift soll den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich gemacht werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.


§ 7 Vorstand, Geschäftsführer

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Mitglieder, die keine natürliche Person sind, können eine natürliche Person für den Vorstand stellen. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sofern er nicht einen Geschäftsführer gemäß § 7 (4) bestellt hat. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 5000,-- können nur durch zwei Vorstands-mitglieder im Sinne von § 7 (2) Satz 2 vorgenommen werden.

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandsitzungen, zu denen er nach Bedarf zusammentritt oder in Video- bzw. E-Mail-Konferenzen kommuniziert. Mindestens einmal im Jahr findet die Vorstandssitzung als persönliche Zusammenkunft statt. Auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes muss eine Vorstandssitzung als persönliche Zusammenkunft stattfinden. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen, können Vorstandssitzungen auch ohne Einladung und Einhaltung einer Frist abgehalten werden; die Zustimmung hierzu ist in der Niederschrift festzuhalten. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins betreffen, ist der Abteilungsbeauftragte zu hören.

(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. Der Beschluß des Vorstandes über die Bestellung des Geschäftsführers muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder erfolgen, die Abberufung des Geschäftsführer bedarf jedoch nur einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins. Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 5000,-- können von dem Geschäftsführer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister vorgenommen werden.


§ 8 Abteilungen

Für die unterschiedlichen Zwecke des Vereins können vom Vorstand Abteilungen gebildet werden. Jede Abteilung soll einen für seine Abteilung verantwortlichen Abteilungsbeauftragten und, sofern erforderlich, einen Stellvertreter haben. Der Abteilungsbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom Vorstand beauftragt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluß faßt.


§ 9 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schachclub Frankfurt-West e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dieses kann allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Frankfurt-Zeilsheim, den 9.9.1999

1. Änderung mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 16.06.2007 (fett: geänderte Texte)

2. Änderung mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 28.04.2008 (fettkursiv: geänderte Texte)

Markus Busche, Protokollführer Hans-Walter Schmitt, Vorsitzender Dr. Bergit Brendel, Protokollführerin Hans-Walter Schmitt, Vorsitzender

Session-ID: 98cdb07cdf798f058336a074176c187f

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